Unbedenklichkeitsbescheinigung

Um eine Immobilie vererben zu können, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig.

Um die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt zu erhalten, muss der Käufer der Immobilie die entsprechende Grunderwerbsteuer entrichten. Wenn die Übertragungssteuer für unbewegliches Vermögen aufgeschoben wurde und garantiert werden muss, dass die Übertragungssteuer für unbewegliches Vermögen gezahlt wird sowie die Steueranforderungen der Steuerbehörde nicht als gefährdet angesehen werden, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt werden (Abschnitt 22 (II)). Zertifikate werden immer in schriftlicher Form ausgestellt - die elektronische Übermittlung von Zertifikaten ist nicht enthalten. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ergibt sich aus der Vermögensübertragungssteuerveranlagung des Finanzamtes. Nachdem der Notar den Kaufvertrag bestätigt hat, wird die Entscheidung vom Finanzamt unverzüglich an den Käufer übermittelt. Der Käufer kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen wie auch erhalten. In der Regel wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt an den Notar gesendet. Dieser wird eine Genehmigung sowie einen Antrag auf Übertragung des Eigentums an das Grundbuch einreichen. Das örtliche Steuerbüro, in dem sich die Immobilie befindet, ist immer verantwortlich. Befindet sich die Immobilie jedoch in einem Gebiet eines anderen Bundeslandes, ist das Finanzamt für die Besteuerung seines Anteils an der Immobilie in dem entsprechenden Gebiet verantwortlich. In diesem Fall ist auch dann keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn keine Grunderwerbsteuer erhoben wird. Wenn der Kauf von Eigentum steuerfrei ist, wie beispielsweise der Kauf von Eigentum durch einen Ehegatten, gibt es keine Grunderwerbsteuer.


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